Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Bei der Veräußerung eines gesamten Betriebs liegen regelmäßig viele Lieferungen und sonstige Leistungen vor, die jede einzeln für sich umsatzsteuerlich beurteilt werden müsste. Mit der Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG wurde daher für diese Fälle zur Verfahrensvereinfachung eine Sonderregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht eingefügt. Soweit demnach ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb an einen Unternehmer für sein Unternehmen übertragen wird, geht der Gesetzgeber von einem nicht steuerbaren Umsatz aus. Die Beurteilung dieser und ähnlicher Sachverhalte hat große Bedeutung auf die Rechnungserteilung, die Steuerschuld, den Vorsteuerabzug und mögliche Vorsteuerkorrekturen sowohl für den Veräußerer als auch den Erwerber.