Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Allgemeines

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es sich gem. § 1 Abs. 1a UStG um einen nichtsteuerbaren Vorgang handelt. Eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Nichtsteuerbar sind sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung. Der Erwerber tritt als Unternehmer grundsätzlich an die Stelle des Veräußerers.

Beispiel

Einzelunternehmer A aus Köln veräußert seinen Betrieb insgesamt - d.h. mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen - an B. B führt das Unternehmen unverändert fort.

Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. A hat sein gesamtes Unternehmen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert. Der Erwerber B tritt an die Stelle des Veräußerers A (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).

Die bis dahin geltenden Regelungen führten gerade im Rahmen von unentgeltlichen Geschäftsübertragungen z.B. von Vater auf Sohn zu untragbaren Ergebnissen. Der Vater wurde in diesen Fällen in nicht unerheblichem Umfang mit Umsatzsteuer belastet, während auf der Seite des Sohns ein Vorsteuerabzug nicht gegeben war.

Voraussetzungen