Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Unternehmer A hat fünf Ferienhäuser auf verschiedenen Nordseeinseln, die er an wechselnde Feriengäste und Mieter entgeltlich umsatzsteuerpflichtig überlässt. A hat alle Ferienhäuser selbst errichtet und die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als abziehbare Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend gemacht.

a)

A verkauft ein Ferienhaus auf Borkum an E, der das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte.

b)

Ein anderes Ferienhaus auf Norderney veräußert A an F, der genau wie A das Haus an wechselnde Mieter überlassen will.

c)

Das Ferienhaus auf Langeoog schenkt A seiner Tochter. Diese möchte das Objekt ebenfalls weitervermieten.

Aus diesem Einstiegsfall wird deutlich, dass sich bei der Beurteilung dieser und ähnlicher Sachverhalte eine Vielzahl an Fragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergeben:

Handelt es sich um steuerbare Einzellieferungen?

Liegen steuerbare unentgeltliche Wertabgaben vor?

Sind diese Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig?

Hat der Unternehmer bei Steuerfreiheit Möglichkeiten zur Option?

Liegen ggf. nichtsteuerbare Geschäftsveräußerungen im Ganzen vor?

Wie müssen mögliche Rechnungen des A aussehen (Steuerausweis)?

Welche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für den Veräußerer und die Erwerber ergeben sich?

Sind Vorsteuerkorrekturen i.S.d. § 15a UStG beim Veräußerer notwendig?