Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unternehmer A hat fünf Ferienhäuser auf verschiedenen Nordseeinseln, die er an wechselnde Feriengäste und Mieter entgeltlich umsatzsteuerpflichtig überlässt. A hat alle Ferienhäuser selbst errichtet und die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als abziehbare Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend gemacht.
a) | A verkauft ein Ferienhaus auf Borkum an E, der das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte. |
b) | Ein anderes Ferienhaus auf Norderney veräußert A an F, der genau wie A das Haus an wechselnde Mieter überlassen will. |
c) | Das Ferienhaus auf Langeoog schenkt A seiner Tochter. Diese möchte das Objekt ebenfalls weitervermieten. |
Aus diesem Einstiegsfall wird deutlich, dass sich bei der Beurteilung dieser und ähnlicher Sachverhalte eine Vielzahl an Fragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergeben:
Handelt es sich um steuerbare Einzellieferungen? |
Liegen steuerbare unentgeltliche Wertabgaben vor? |
Sind diese Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig? |
Hat der Unternehmer bei Steuerfreiheit Möglichkeiten zur Option? |
Liegen ggf. nichtsteuerbare Geschäftsveräußerungen im Ganzen vor? |
Wie müssen mögliche Rechnungen des A aussehen (Steuerausweis)? |
Welche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für den Veräußerer und die Erwerber ergeben sich? |
Sind Vorsteuerkorrekturen i.S.d. § 15a UStG beim Veräußerer notwendig? |
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