Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
In der Praxis schwierig zu handhabende Fälle ergeben sich immer dann, wenn der von der Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG begünstigte Personenkreis Umsätze tätigt, die nicht (nur) der klassischen Heilbehandlung dienen, z.B.
Ernährungsberatungen, |
plastische Operationen, |
Herstellung von Zahnersatz, |
medizinische Gutachten. |
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