I.
Streitig ist, ob die Klägerin den privaten Einsatz einer auch betrieblich eingesetzten "Zugehfrau" als Eigenverbrauch versteuern muss.
Die Klägerin betrieb ein Bauunternehmen. Sie beschäftigte in den Streitjahren (1987 bis 1990) eine Zugehfrau als Arbeitnehmerin auf Aushilfslohnbasis, die sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich der Klägerin Reinigungsarbeiten und andere Hilfstätigkeiten erledigte. Aufzeichnungen darüber führte die Klägerin nicht. Ebenso wenig bestand ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
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