Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Im Ausland ansässige Unternehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze erbringen, müssen sich nur dann nicht wie ein inländischer Unternehmer registrieren lassen, Melde-, Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, wenn ihre Umsätze im Inland steuerfrei sind und keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Nur in diesen Fällen existiert die Möglichkeit einer Fiskalvertretung gem. §§ 22a-22e UStG. In allen anderen Fällen ist dagegen der im Ausland ansässige Unternehmer weiterhin verpflichtet, seine umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland selbst zu erfüllen.