Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Der steuerbare innergemeinschaftliche Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a UStG ist grundsätzlich steuerpflichtig. Eine endgültige Belastung des Erwerbers mit der Umsatzsteuer tritt in den meisten Fällen jedoch nicht ein, da der Erwerber gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da der Vorsteuerabzug zudem stets für denselben Voranmeldungszeitraum vorzunehmen ist wie die Erwerbsbesteuerung, wird der Leistungsempfänger nicht einmal kurzfristig mit der Umsatzsteuer belastet.

Im Wesentlichen dem Zweck der Gleichbehandlung mit inländischen Lieferungen und der Einfuhr von Waren aus dem Drittland dient die Vorschrift des § 4b UStG (Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb). So ist es auch nachvollziehbar, dass die Vorschrift Steuerbefreiungen, die für die Einfuhr gelten (§ 5 UStG), analog übernimmt und umsetzt.

Die Steuerbefreiung ist materiell jedoch nur für die Fälle von Bedeutung, bei dem der Erwerber nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung i.S.d. § 9 UStG ist nicht möglich.