I.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde im Dezember 1994 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, deren Bebauung, Sanierung und gewinnbringende Verwertung, Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1994 (Kaufvertrag) in E. Grundstücke, auf denen die Verkäuferin bis zum 30. Oktober 1996 bezugsfertige und in Teileigentumseinheiten aufgeteilte Bürogebäude nach Maßgabe der genehmigten Baupläne und Baubeschreibungen errichten sollte. Der Kaufpreis wurde zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.
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