FG München - Urteil vom 25.04.2001
3 K 1947/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ;

Recht auf Vorsteuerabzug wenn geplante Vermietungsumsätze nicht zur Ausführung gelangen; Umsatzsteuer 1995

FG München, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 1947/99

DRsp Nr. 2002/2101

Recht auf Vorsteuerabzug wenn geplante Vermietungsumsätze nicht zur Ausführung gelangen; Umsatzsteuer 1995

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Investitionskosten für beabsichtigte aber nicht zur Ausführung gelangter Vermietungsumsätze erfordert, daß der Unternehmer seine Erklärung steuerpflichtige Vermietungumsätze aufnehmen zu wollen anhand objektiver Anhaltpunkte belegen kann. 2. An den Nachweis dafür können indes keine unangemessen hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel wird die Benennung der voraussichtlichen Mietinteressenten sowie ihrer unternehmerischen Tätigkeit genügen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde im Dezember 1994 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, deren Bebauung, Sanierung und gewinnbringende Verwertung, Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1994 (Kaufvertrag) in E. Grundstücke, auf denen die Verkäuferin bis zum 30. Oktober 1996 bezugsfertige und in Teileigentumseinheiten aufgeteilte Bürogebäude nach Maßgabe der genehmigten Baupläne und Baubeschreibungen errichten sollte. Der Kaufpreis wurde zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.