I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Galerie. Da sie für das Streitjahr (1998) keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) in dem Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 2. Februar 2000 die Besteuerungsgrundlagen unter Anlehnung an die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das FA setzte Umsätze (zu verschiedenen Steuersätzen) in Höhe von insgesamt 873 000 DM (darauf entfallende Steuer: 87 150 DM) an und berücksichtigte die von der Klägerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Vorsteuerbeträge in Höhe von 74 153,46 DM. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer 1998 in Höhe von (gerundet) 12 996 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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