I.
Die Klägerin (Klin) betreibt einen Handel mit Elektroheizungsbedarf.
Nach ihrer Umsatzsteuererklärung 1993 vom 7.3.1995 ergab sich ein Erstattungsbetrag von ./. 1.101,30 DM. Nach Zustimmung des Beklagten (Finanzamt -FA-) am 23.3.1995 stand die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Ab 10.10.1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass Umsätze nicht erfasst waren. Außerdem ergab sich aufgrund einer vom Prüfer durchgeführten Geldverkehrsrechnung ein Fehlbetrag von 33.913,04 DM, den erden Umsätzen hinzurechnete. Im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 23.6.1996 (insbesondere Tz. 1.1.4 und Anlage 2) und die Anlage 2 zum Schreiben des Prüfers vom 19.7.1996 an die Klin-Vertreterin (Bl. 29 ff Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.
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