FG München - Urteil vom 26.04.2001
13 K 3226/98
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Umsatzsteuer 1993

FG München, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 3226/98

DRsp Nr. 2001/10723

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Umsatzsteuer 1993

Die Gesamtgeldverkehrsrechnung ist eine geeignete Schätzungsmethode für den Fall, daß der Steuerpflichtige über seine Angaben zur Herkunft seiner Mittel keine Aufklärung geben kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) betreibt einen Handel mit Elektroheizungsbedarf.

Nach ihrer Umsatzsteuererklärung 1993 vom 7.3.1995 ergab sich ein Erstattungsbetrag von ./. 1.101,30 DM. Nach Zustimmung des Beklagten (Finanzamt -FA-) am 23.3.1995 stand die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Ab 10.10.1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass Umsätze nicht erfasst waren. Außerdem ergab sich aufgrund einer vom Prüfer durchgeführten Geldverkehrsrechnung ein Fehlbetrag von 33.913,04 DM, den erden Umsätzen hinzurechnete. Im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 23.6.1996 (insbesondere Tz. 1.1.4 und Anlage 2) und die Anlage 2 zum Schreiben des Prüfers vom 19.7.1996 an die Klin-Vertreterin (Bl. 29 ff Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.