FG München - Beschluss vom 06.04.2009
14 V 4005/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17a;

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG München, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 14 V 4005/08

DRsp Nr. 2009/15853

Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Auf die Grundsätze des Vertrauensschutz i. S d. neueren Rechtsprechung des EuGH kann sich nur der gutgläubige Lieferant berufen, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung belegen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17a;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung der Lieferung von fünf Fahrzeugen im Jahr 2002 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Antragstellerin ist unter anderem im Kfz-Handel unternehmerisch tätig.