I.
Die Klägerin war im Streitjahr 1996 auch als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie übernahm 1995 als Testamentsvollstreckerin die Abwicklung des Nachlasses von ... (Erblasserin).
Mit zwei Rechnungen vom 14. und 16. Januar 1996 rechnete die Klägerin gegenüber der Vermächtnisnehmerin ... gemäß einer mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 18. August 1995 und gegenüber dem Alleinerben ... über eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von insgesamt 147.506 DM ab.
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