FG München - Urteil vom 26.06.2001
3 K 4740/98
Normen:
GemZT Pos. 8703; GemZT Pos. 9705;

Tarifierung eines Oldtimers; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 3 K 4740/98

DRsp Nr. 2002/2086

Tarifierung eines Oldtimers; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Der Umstand, daß es sich um einen MercedesBenz 190 SL, Baujahr 1959, - weitgehend im Originalzustand - handelt und im Kraftfahrzeugbrief das Kennzeichen "H" eingetragen ist, begründet für sich allein keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften im Automobilbau. Weist das Fahrzeug keine solche Merkmale des Fortschritts auf und werden diese auch nicht geltend gemacht, scheidet die Einreihung in die Pos. 9705 des Gemeinsamen Zolltarifs aus.

Normenkette:

GemZT Pos. 8703; GemZT Pos. 9705;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Mercedes 190 SL, Baujahr 1959.

Der Kläger ließ am 13. März 1998 durch die Deutsche Bahn AG einen Oldtimer Mercedes Benz 190 SL, Baujahr 1959. Fahrgestell-Nr. 121040-10-9500754, Codenummer 97050000003, aus USA zur Überführung in den freien Verkehr anmelden und eine Warenrechnung über 18.000 US $ vorlegen. Das Zollamt ... Bahnhof (ZA) entsprach diesem Antrag und erhob mit Bescheid vom 13. März 1998 2.736,33 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -, Die Einfuhrabgaben wurden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.411,95 DM nicht abschließend festgesetzt.