FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2006
VII 107/02
Normen:
UStG § 3 Abs. 12 S. 2 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tauschähnliche Umsätze, Erstattung von Entsorgungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen VII 107/02

DRsp Nr. 2006/20721

Tauschähnliche Umsätze, Erstattung von Entsorgungskosten

1. Bei einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe kann Vorsteuer aus einer Teilrechnung nicht geltend gemacht werden, wenn die neben der Baraufgabe geschuldete Leistung wertlos ist und für den mit der Teilrechnung abgerechneten Leistungsteil hingegeben wird. 2. Verpflichtet sich die Treuhandanstalt bzw. die spätere Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in einem Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Entsorgung von Rückständen auf dem Grundstück und kommt es aufgrund späterer Vereinbarungen dazu, dass sie stattdessen die Kosten der Entsorgung erstattet, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch und nicht die Zahlung eines echten Zuschusses.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 12 S. 2 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zum einen das Bestehen eines Vorsteueranspruchs aus Rechnungen für Abbruchleistungen und zum anderen die Umsatzsteuerpflicht für Entsorgungsarbeiten, deren Kosten die Klägerin erstattet erhalten hat. Wegen eines Zuständigkeitswechsels innerhalb der Finanzbehörden ist am 1. Oktober 2005 der nunmehrige Beklagte an die Stelle des zunächst beklagten Finanzamtes Hamburg-... (FA) getreten.