FG München - Urteil vom 23.04.2009
14 K 167/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; UStR 2008 Abschn. 17 Abs. 2 S. 3; HGB § 161; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 486
EFG 2009, 1413

Trotz ertragsteuerlicher Mitunternehmerstellung umsatzsteuerlich keine selbstständige Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs eines Bankhauses bei einem Arbeitsverhältnis vergleichbarer Ausgestaltung der Tätigkeit ohne Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie Vermögen der KG

FG München, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 14 K 167/07

DRsp Nr. 2009/15812

Trotz ertragsteuerlicher Mitunternehmerstellung umsatzsteuerlich keine selbstständige Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs eines Bankhauses bei einem Arbeitsverhältnis vergleichbarer Ausgestaltung der Tätigkeit ohne Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie Vermögen der KG

Auch wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Funktion als geschäftsführender Komplementär ohne Kapitaleinlage eines Bankhauses in der Rechtsform einer KG ertragsteuerlich Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, so ist er nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse gleichwohl umsatzsteuerlich nicht "selbstständig" tätig und somit kein Unternehmer, wenn er u.a. - lediglich im Außenverhältnis als Gesellschafter auftritt, im Innenverhältnis aber wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten weisungsgebunden ist und er seine Geschäftsführungstätigkeit nicht als Ausfluss seiner Gesellschafterstellung, sondern auf der Grundlage seines arbeitsrechtlichen Anstellungsvertrags ausübt, - eine feste, von der KG bestimmte Vergütung zuzüglich Tantieme erhält und einen Anspruch auf einen festen Jahresurlaub sowie auf Lohnfortzahlung für sechs Monate bei vorübergehender Berufsunfähigkeit hat,