UStG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b ; UStG § 3 Abs. 9a ; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 15a ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; EWGRL 388/77 Art. 20 ;
Überlassung eines Hotel-Appartements an die Hotel-Betriebsgeselschaft als unentgeltliche Wertabgabe
FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 3 K 3891/03
DRsp Nr. 2008/10107
Überlassung eines Hotel-Appartements an die Hotel-Betriebsgeselschaft als unentgeltliche Wertabgabe
Sind die Miteigentümer eines Hotel-Appartements zugleich Gesellschafter einer Hotel-Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG, führt die unentgeltliche Überlassung des Hotel-Appartements durch die Miteigentümergemeinschaft an die Hotel-Betriebsgesellschaft auf unbestimmte Zeit für Zwecke außerhalb des Unternehmens der Miteigentümergemeinschaft in den Jahren 1998 bis 2000 zur Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b UStG bzw. seit dem 1.4.1999 zur Besteuerung einer unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs/der unentgeltlichen Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2UStG die bei der Ausführung der Umsätze (also des Eigenverbrauchs) entstandenen Kosten. Aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang dieser Regelung mit § 15aUStG ergibt sich, dass insoweit ein Zehntel der Herstellungskosten für das Appartement heranzuziehen ist. Das EuGH-Urteil vom 14.9.2006, Rs. C-72/05 - Wollny bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1.7.2004.
Normenkette:
UStG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b ; UStG § 3 Abs. 9a ; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 15a ; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; EWGRL 388/77 Art. 20 ;
Tatbestand:
I.
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