Übersicht dauerhafte und vorübergehende Verwendung |
Innergemeinschaftliches Verbringen |
Kein innergemeinschaftliches Verbringen |
zur "dauerhaften" Verwendung: |
nur zur vorübergehenden Verwendung: |
z.B. · Zuführung zum Anlagevermögen · zur Verarbeitung oder zum Verbrauch als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff · zum Zwecke des Verkaufs (Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE) |
der Art nach "vorübergehend" (Abschn. 1a.2 Abs. 10 und 11 UStAE): · Verwendung im Rahmen einer Werklieferung · im Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung · als Materialbeistellung zum Zwecke z.B. einer Reparatur |
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"Befristet" (Abschn. 1a.2 Abs. 12 und 13 UStAE) · Ausstellungsstücke, Beförderungsmittel, persönliche Habe, Berufsausrüstung · |
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