FG München - Beschluss vom 20.01.2009
14 V 3223/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6;

Umsätze im Zusammenhang mit dem Recycling kieferorthopädischer Produkte

FG München, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 14 V 3223/08

DRsp Nr. 2009/15832

Umsätze im Zusammenhang mit dem Recycling kieferorthopädischer Produkte

Zu Unrecht hat das FA dem Antragsteller die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze eines Zahntechnikers für die Wiederaufbereitung gebrauchter Brackets und Bänder versagt. Entgegen der Ansicht des FA ist eine Beschränkung der Steuerermäßigung auf die diejenigen Umsätze, die im Auftrag eines Heilkundigen erfolgen, weder in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgesehen, noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang und der Systematik der Vorschrift. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht lässt sich diese Einschränkung nicht herleiten.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 5.063,48 EUR und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 2.984,80 EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3222/08) beim Finanzgericht München ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die mit der Firma M GmbH (nachfolgend GmbH) getätigten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.