1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 5.063,48 EUR und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 2.984,80 EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3222/08) beim Finanzgericht München ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die mit der Firma M GmbH (nachfolgend GmbH) getätigten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
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