FG Saarland - Beschluss vom 30.08.2002
1 V 342/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 9b ;

Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen; Aussetzung der Vollziehung betr. den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 2002

FG Saarland, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 1 V 342/02

DRsp Nr. 2002/17171

Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen; Aussetzung der Vollziehung betr. den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 2002

Nach dem Beschluss des BFH vom 30. November 2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657 ist es ernstlich zweifelhaft, ob es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar ist, für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten danach zu differenzieren, ob sie in und von öffentlich zugelassenen Spielbanken ausgeführt werden oder nicht. Demnach ist zwar möglicherweise, indessen nicht mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen umsatzsteuerfrei zu belassen sind. Angesichts dieser Unsicherheit tritt das Sicherungsbedürfnis des FA in vergleichbaren Fällen nicht zwangsläufig in den Hintergrund, so dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht von vornherein als fehlerhaft anzusehen ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9b ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin führt Umsätze durch das Betreiben von Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten aus. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob diese Umsätze - ebenso wie vergleichbare Umsätze einer öffentlichen Spielbank - gemäß § 4 Nr. 9b zweite Alternative Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sind.