Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers (ASt) der mit Einspruch angefochtenen USt Bescheide 2003 und 2004 vom 18.1.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umsatz eines selbständigen Finanzdienstleisters sei nicht nach § 4 Nr.8a UStG als "Vermittlung von Krediten" steuerbefreit. Der Antragsteller sei nur "als Dritter für den eigentlichen Kreditvermittler bzw. aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit entsprechenden Vollmachten für die finanzierenden Banken" tätig geworden. Er habe seine Mittlertätigkeit nicht direkt an eine Partei des Kreditvertrages erbracht. Diese Rechtsauffassung entspreche dem BMF Schreiben vom 13.12.2004 in BStBl I 2004, 1199 und dem BFH Urteil vom 9.10.2003 V R 5/03 (Umsatzsteuerrundschau - UR - 2004, 30). Der jüngst ergangene Beschluss des hessischen Finanzgerichts vom 22.12.2005 6 V 3312/05, indem die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei, könne über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.
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