FG München - Urteil vom 09.05.2001
3 K 4300/00
Normen:
AO 1977 § 69 Satz 1; AO 1977 § 69 Satz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; AO 1977 § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 35 ; UStG § 18 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1254
GmbHR 2002, 37

Umsatzsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen fehlender Überwachung des Steuerberaters und Nichtbeachtung eines Berichts des Umsatzsteuersonderprüfers

FG München, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 4300/00

DRsp Nr. 2001/15623

Umsatzsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen fehlender Überwachung des Steuerberaters und Nichtbeachtung eines Berichts des Umsatzsteuersonderprüfers

1. Der Geschäftsführer haftet aufrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung für die ausgefallene Umsatzsteuer der GmbH, wenn er sich trotz eines gegenteiligen Berichts eines Umsatzsteuersonderprüfers weiter auf seinen Steuerberater verlassen hat und deswegen tatsächlich steuerpflichtige Umsätze auch in den Folgejahren als steuerfrei behandelt, die Umsatzsteuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben und die festgesetzten Umsatzsteuern samt Nebenleistungen nicht rechtzeitig und nicht vollständig bezahlt wurden. 2. Der Geschäftsführer kann die Erledigung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens zwar anderen Personen übertragen, er muss diese aber -auch bei Beauftragung eines Steuerberaters- überwachen, indem er sich z.B. über die ggf. streitigen Ergebnisse einer Außenprüfung informiert und dafür sorgt, dass die erforderlichen Konsequenzen für künftige Steuererklärungen gezogen werden; anderfalls liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor.

Normenkette:

AO 1977 § 69 Satz 1; AO 1977 § 69 Satz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; AO 1977 § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 35 ; UStG § 18 Abs. 1 ; UStG § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.