BFH - Urteil vom 23.08.2023
XI R 27/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Art. 300 Nr. 1 und 2, Art. 302, Art. 168 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2136/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der an einen Landwirt für seinen Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht geleisteten AbstandszahlungAnwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen XI R 27/21

DRsp Nr. 2023/16608

Umsatzsteuerliche Behandlung der an einen Landwirt für seinen Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht geleisteten Abstandszahlung Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG

Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen "Abstandszahlung" ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.06.2021 - 6 K 2136/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Art. 300 Nr. 1 und 2, Art. 302, Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein entgeltlicher Verzicht auf einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ebenfalls der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.