Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2021 – 2 K 2211/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Steuersatzermäßigung für Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Veräußerung von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden (Werbelebensmittel).
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