BFH - Urteil vom 23.02.2023
V R 38/21
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KN AllgVorschr 3 Buchst. b; KN AllgVorschr 5 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 3; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr. 1; UStG Anl 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG 2017;
Fundstellen:
BB 2023, 1110
BFH/NV 2023, 928
DStR 2023, 1079
DStR 2023, 10
DStRE 2023, 694
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2211/20

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Werbelebensmitteln

BFH, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen V R 38/21

DRsp Nr. 2023/6195

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Werbelebensmitteln

Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2021 – 2 K 2211/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KN AllgVorschr 3 Buchst. b; KN AllgVorschr 5 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 3; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr. 1; UStG Anl 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG 2017;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuersatzermäßigung für Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Veräußerung von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden (Werbelebensmittel).