BFH - Beschluss vom 31.08.2023
XI B 89/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1322
DStRE 2023, 1448
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 506/20

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung von SportanlagenVoraussetzungen der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG

BFH, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen XI B 89/22

DRsp Nr. 2023/12120

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung von Sportanlagen Voraussetzungen der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG

NV: Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 - 1 K 506/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht angenommen hat, dass die Verpachtung einer Golfanlage umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG; die Kommanditanteile werden von einer Treuhandkommanditistin im eigenen Namen, aber für Rechnung von zahlreichen "Miteigentümern" gehalten, die zugleich Mitglieder eines Golfclubs (Verein) sind. Durch die Zeichnung eines Anteils erhalten Vereinsmitglieder ein Spielrecht auf der Golfanlage; Vereinsmitglieder, die keinen Kommanditanteil gezeichnet haben, erhalten gegen Zahlung einer Jahresgebühr (Greenfee) ein begrenztes Spielrecht.