BFH - Urteil vom 11.05.2023
V R 22/21
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; KWKG 2009 § 4 Abs. 3a;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1289
DStRE 2023, 1180
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2943/16

Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom aus einem BlockheizkraftwerkBegriff der Lieferung und Leistung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG

BFH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen V R 22/21

DRsp Nr. 2023/10597

Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom aus einem Blockheizkraftwerk Begriff der Lieferung und Leistung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG

Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 - XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.06.2021 - 9 K 2943/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; KWKG 2009 § 4 Abs. 3a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Jahr 2010 (Streitjahr) in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter und dezentral verbrauchter Strom umsatzsteuerrechtlich an den Betreiber des Stromnetzes für die allgemeine Versorgung (Stromnetzbetreiber) geliefert wird.