BFH - Urteil vom 16.03.2023
V R 17/21
Normen:
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 44; EGRL 112/2006 Art. 47; EUV 282/2011 Art. 31a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG 2015;
Fundstellen:
DStR 2023, 1353
DStRE 2023, 829
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7103/19

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen V R 17/21

DRsp Nr. 2023/7348

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Grundstücks

NV: Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.2021 – 7 K 7103/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 44; EGRL 112/2006 Art. 47; EUV 282/2011 Art. 31a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG 2015;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, die im März 2015 gegründet wurde. Gegenstand ihres Unternehmens war der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Komplementärin war die A GmbH, die durch die Geschäftsführer C und D, jeweils wohnhaft in H/Libanon, vertreten wurde. Kommanditisten waren die E Ltd. mit Sitz in F/British Virgin Islands, die ebenfalls durch C und D vertreten wurde, und die G s.a.l. mit Sitz in H/Libanon.