FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2006
2 K 108/04
Normen:
UStG § 3 § 10 Abs. 2 S. 2 § 13 Abs.1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 369

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 108/04

DRsp Nr. 2006/22947

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch

Es liegt ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz an eine gemeinnützige Institution leistet und diese dafür als Gegenleistung die Werbeleistung erbringt, indem sie mit dem werbebedruckten Kfz fährt. Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Im Streitfall ist der Kläger bereit gewesen, für die Werbeleistung der Gemeinde den Betrag für den Einkauf des überlassenen Fahrzeuges aufzuwenden. Von diesen Anschaffungskosten ist ein 15%-iger Abschlag vorzunehmen, da der Nutzungswert eines mit Werbeaufschriften bedruckten Fahrzeuges niedriger ist als der eines unbedruckten Fahrzeuges. 4. Wird bei der Überlassung des Fahrzeuges nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen, entsteht die Umsatzsteuer in monatlichen Teilleistungen.

Normenkette:

UStG § 3 § 10 Abs. 2 S. 2 § 13 Abs.1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die kostenlose Zurverfügungstellung von Pkws an Gebietskörperschaften als umsatzsteuerbarer Tausch zu behandeln ist und in welcher Höhe ggf. die Bemessungsgrundlage bestimmt werden muss.