FG München - Urteil vom 26.07.2016
2 K 671/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;

Umsatzsteuerliche Relevanz von Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Ehemanns als Werklieferung an ihren Ehemann

FG München, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 2 K 671/13

DRsp Nr. 2017/2488

Umsatzsteuerliche Relevanz von Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Ehemanns als Werklieferung an ihren Ehemann

Tenor

1.

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2011 vom 21. Oktober 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf 7.125,45 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 12;

Gründe

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin beauftragte Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach ihres Ehemanns als Werklieferung an ihren Ehemann der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind sowie der Vorsteuerabzug aus diesen Dachdeckeraufwendungen.