FG München - Beschluss vom 18.07.2012
14 V 1350/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12;

Umsatzsteuerpflicht einer erhaltenen Abstandszahlung

FG München, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 14 V 1350/12

DRsp Nr. 2013/1190

Umsatzsteuerpflicht einer erhaltenen Abstandszahlung

1. Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen stellen daher kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH v. 10.12.1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 und v. 16.1.2003, V R 36/01, BFH/NV 2003, 667). 2. Der gegen Entgelt erklärte Verzicht auf eine auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehende Rechtsposition ist dagegen als umsatzsteuerbar anzusehen (BFH v. 7.7. 2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie gezahlt worden ist, der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Der Antragsteller betreibt eine selbständige Beratungs- und Vermittlungstätigkeit.

Nachdem er für das Jahr 2004 keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 3. Mai 2006 auf 1.600 EUR fest. Am 27. August 2008 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.