FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2006
VII 266/04
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 12 S. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 768
EFG 2006, 1624

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen VII 266/04

DRsp Nr. 2006/20702

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

1. Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. 2. Das Entgelt des Vereins für seine Werbeleistung besteht in einer sonstigen Leistung (Nutzungsüberlassung über fünf Jahre) und einer anschließenden Lieferung des Fahrzeugs. Eine Lieferung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrages liegt nicht vor. 3. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Das Entgelt wird nicht vereinnahmt, bevor die Werbeleistung des Vereins ausgeführt worden ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 12 S. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Überlassung und der Einsatz von Fahrzeugen, die mit Werbeflächen bedruckt sind (sogenannte Werbemobile), einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen und wie dies umsatzsteuerlich zu behandeln ist.