FG München - Urteil vom 21.03.2012
3 K 3251/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;

Umsatzstsuersätze bei Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen Kraftdroschken), Mietwagenverkehr Mischkonzession und Patientenbeförderungen

FG München, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 3251/08

DRsp Nr. 2013/2572

Umsatzstsuersätze bei Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen „Kraftdroschken”), Mietwagenverkehr Mischkonzession und Patientenbeförderungen

1. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt auch bei Vorliegen einer Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzession), wenn die regulären Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. der einschlägigen Rechtsverordnung (Taxitarifordnung) vereinbart werden. 2. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt grundsätzlich ebenfalls für die Beförderung von Patienten mit Fahrzeugen, für die eine Mischkonzession erteilt wurde, wenn auf der Grundlage von Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG von den regulären Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr abweichende Entgelte vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige dieser Sondervereinbarungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung beachtet wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG). 3. Hinweis: Es ist die noch ausstehende Entscheidung des EuGH im anhängigen Verfahren C-455/12 zu beachten (Vorlage durch BFH-Beschluss vom 10.7.2012, XI R 22/10, BFH/NV 2012, 1911).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette: