FG München - Urteil vom 01.03.2001
14 K 541/01
Normen:
UStG 1980/1993 § 2 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 933

Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei der Erhebung von Parkgebühren durch Parkschein-Automaten für die Überlassung privater Parkflächen

FG München, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 14 K 541/01

DRsp Nr. 2001/8802

Unternehmereigenschaft einer Gemeinde bei der Erhebung von Parkgebühren durch Parkschein-Automaten für die Überlassung privater Parkflächen

Überlässt eine Gemeinde nicht straßenrechtlich gewidmete Parkflächen gegen eine am Parkscheinautomaten zu entrichtende öffentlich-rechtliche (Park)Gebühr, wird sie hoheitlich und damit nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. tätig.

Normenkette:

UStG 1980/1993 § 2 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Gemeinde i.S. des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1991/1993 (UStG) als Unternehmer tätig ist, wenn sie Gebühren für nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mittels Parkscheinautomaten erhebt.