In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5UStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt.
In den Fällen des § 18 Abs. 4cUStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
In den Fällen des § 18 Abs. 4eUStG (bis 30.06.2021) entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1b Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
In den Fällen des § 18iUStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021).
In den Fällen des § 18jUStG entsteht die Steuer vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) UStG mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (ab 01.07.2021).
In den Fällen des § 18kUStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1e Satz 1 UStG, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde (ab 01.07.2021).
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