FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 07.02.2006
II 369/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 07.02.2006 - Aktenzeichen II 369/04

DRsp Nr. 2006/11613

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Kosten, die wirtschaftlich dem Einzelunternehmen des Vaters der beherrschenden Gesellschafterin zuzurechnen sind, ohne dass hierüber im Voraus eine klare Vereinbarung getroffen wurde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beherrschende Gesellschafterin vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin erklärte Aufwendungen für Rechtsberatung steuerlich als Betriebsausgaben oder als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.