BFH - Urteil vom 11.08.2011
V R 19/10
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 28c; UStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10297/07

Verdeckung einer Besteuerungspflicht bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung als Steuerhinterziehung

BFH, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen V R 19/10

DRsp Nr. 2011/18261

Verdeckung einer Besteuerungspflicht bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung als Steuerhinterziehung

Beteiligt sich ein Unternehmer wissentlich an einem "strukturierten Verkaufsablauf", der darauf abzielt, die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung zu verdecken, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (Anschluss an EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15).

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 28c; UStG § 6a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, verkaufte und vermietete im Zeitraum September bis Dezember 2005 PKW.

Einziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin war SK. SK war darüber hinaus auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der in den Niederlanden ansässigen E-BV (E), einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Die E war zu 99 % an der in Frankreich ansässigen S-SARL (S), einer Kapitalgesellschaft französischen Rechts, beteiligt.