1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte – Bekl – setzte mit Bescheid vom 19. September 2012 für 2010 Umsatzsteuer – USt – in Höhe von x.xxx EUR fest. Er schätzte die Besteuerungsgrundlagen, da der Kläger – Kl – trotz Aufforderung keine USt-Erklärung eingereicht hat. Der Bekl setzte ferner Zinsen zur USt sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von xxx EUR fest.
Hiergegen legte der Kl erfolglos Einspruch ein.
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