FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.02.2015
1 K 1103/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG § 12; UStG § 22; AO § 162 Abs. 1; AO § 125; FGO § 74; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 105; GG Art. 106;

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umsatzsteuer Rechtmäßigkeit einer Schätzung von Umsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 1 K 1103/13

DRsp Nr. 2015/6190

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umsatzsteuer Rechtmäßigkeit einer Schätzung von Umsatzsteuer

1. Die Abgabenordnung und das Umsatzsteuergesetz sind verfassungsgemäß. 2. Die Zahlung von „Spenden” für eine Tätigkeit als Rechtsbeistand ist ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, unabhängig davon, wie die Beteiligten die Zahlung bezeichnen. 3. Erklärt der Unternehmer seine Umsätze nicht, ist das FA nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO dem Grunde und der Höhe nach zur Schätzung befugt. 4. Die Steuererhebung durch Finanzämter der BRD ist zulässig und verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG § 12; UStG § 22; AO § 162 Abs. 1; AO § 125; FGO § 74; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; GG Art. 105; GG Art. 106;

Tatbestand

Der Beklagte – Bekl – setzte mit Bescheid vom 19. September 2012 für 2010 Umsatzsteuer – USt – in Höhe von x.xxx EUR fest. Er schätzte die Besteuerungsgrundlagen, da der Kläger – Kl – trotz Aufforderung keine USt-Erklärung eingereicht hat. Der Bekl setzte ferner Zinsen zur USt sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von xxx EUR fest.

Hiergegen legte der Kl erfolglos Einspruch ein.

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