BFH - EuGH-Vorlage vom 26.01.2023
V R 20/22 (V R 40/19)
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 UAbs 2; UStG § 1; AEUV Art. 267; UStG 2005;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 309/17

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betr. die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen unter mehreren zu einem Steuerpflichtigen zusammengefassten, teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Personen

BFH, EuGH-Vorlage vom 26.01.2023 - Aktenzeichen V R 20/22 (V R 40/19)

DRsp Nr. 2023/4152

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betr. die Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen unter mehreren zu einem Steuerpflichtigen zusammengefassten, teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Personen

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie unterliegen? 2. Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt: