BFH - Beschluss vom 03.08.2022
XI R 11/19
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 67a Abs. 3 S. 2; AO § 67a Abs. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 98; UStG 2010; UStG 2011;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 31
BB 2023, 21
BB 2023, 227
BB 2023, 2782
BFH/NV 2023, 250
DStR 2022, 2672
DStRE 2023, 120
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 134/17

Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Erlöse eines Sportvereins aus der Veräußerung von Eintrittskarten

BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen XI R 11/19

DRsp Nr. 2022/18115

Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Erlöse eines Sportvereins aus der Veräußerung von Eintrittskarten

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 – 11 K 134/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AO § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 67a Abs. 3 S. 2; AO § 67a Abs. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 98; UStG 2010; UStG 2011;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Besteuerungszeiträumen 2010 und 2011 (Streitjahre) dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.