Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.07.2021 –
Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Z–GmbH —vormals A–GmbH— haftet.
Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A–GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die Umsatzsteuer berechnete die A–GmbH, obwohl keine Gestattung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) nach § 20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten.
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