FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2006
II 448/03
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen II 448/03

DRsp Nr. 2006/20695

Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges

Eine hinsichtlich des Vornamens des Leistungsempfängers unzutreffende Bezeichnung in der Rechnung hindert den Vorsteuerabzug nicht, wenn eine Missbrauchsmöglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen ist und die Erhebung der Mehrwertsteuer sowie deren Überprüfung gesichert sind.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb am 20.05.1998 von Frau A ein in der X-Straße in Hamburg gelegenes Lebensmitteleinzelgeschäft. Dieses Geschäft betrieb sie vom 01.06.1998 bis zum 30.06.1999. Sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann wohnten seinerzeit in E.