BFH - Urteil vom 15.02.2023
XI R 24/22 (XI R 22/18)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 285/16

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden HoldingGründe für die Versagung

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen XI R 24/22 (XI R 22/18)

DRsp Nr. 2023/8954

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding Gründe für die Versagung

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, die- nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,- nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,- in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und- nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 - 5 K 285/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.