BFH - Urteil vom 12.07.2023
XI R 5/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 20; AO § 42; MwStSystRL Art. 167, Art. 179 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2901
DB 2023, 2993
DStR 2023, 2724
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1192/18

Voraussetzungen des Widerrufs der Gestattung der Ist-Besteuerung hinsichtlich der UmsatzsteuerBegriff der gesetzlich geschuldeten Steuer im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

BFH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen XI R 5/21

DRsp Nr. 2023/16107

Voraussetzungen des Widerrufs der Gestattung der Ist-Besteuerung hinsichtlich der Umsatzsteuer Begriff der gesetzlich geschuldeten Steuer im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland.2. Es bleibt offen, ob der Begriff "geschuldet" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Lichte des EuGH-Urteils Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - C-9/20 (EU:C:2022:88, Rz 49) sowie der Art. 167, Art. 179 Satz 1 MwStSystRL eine zeitliche Komponente enthält und deshalb dahin gehend zu verstehen ist, dass die Umsatzsteuer vom Leistenden schon geschuldet werden muss, um vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden zu können (und daher vom Leistungsempfänger noch nicht abgezogen werden darf, solange sie vom Leistenden noch nicht geschuldet wird).

Tenor