BFH - Urteil vom 11.05.2023
V R 28/20
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11;
Fundstellen:
BB 2023, 2134
BFH/NV 2023, 1372
DStR 2023, 2104
DStRE 2023, 1267
DZWIR 2023, 666
ZIP 2023, 2087
ZInsO 2023, 2188
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 94/16

Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen OrganschaftAnforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen V R 28/20

DRsp Nr. 2023/11858

Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.09.2019 - 6 K 94/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in den Jahren 2008 bis 2011 (Streitjahre).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter (bis zum XX.XX.2011) und alleiniger Geschäftsführer (bis zum XX.XX.2011) G war, war die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Mit Beschluss vom 01.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß § 270 der Insolvenzordnung angeordnet.