FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2023
5 K 39/22
Normen:
UStG § 15a Abs. 1; UStDV § 44 Abs. 1;

Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Veranlagungszeiträume zu Zeiten einer Tätigkeit als Organgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 5 K 39/22

DRsp Nr. 2023/14350

Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Veranlagungszeiträume zu Zeiten einer Tätigkeit als Organgesellschaft

Tenor

1.

Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23). Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.

2.

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheidet für IT-Ausrüstungsgegenstände (v.a. Thin Clients, Monitore und Drucker) gemäß § 44 Abs. 1 UStDV aus, soweit die auf die Anschaffungskosten jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt "Computeranlage" oder "IT-Landschaft" kommt auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1; UStDV § 44 Abs. 1;

Tatbestand