FG München - Beschluss vom 10.02.2009
14 V 3396/08
Normen:
UStG § 6a; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a; UStDV § 17c;

Vorraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

FG München, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 14 V 3396/08

DRsp Nr. 2010/1731

Vorraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Antragsteller hat mit seinen getätigten Aufzeichnungen dem Sinn und Zweck des Buchnachweises in § 17c Abs. 2 UStDV nicht ausreichend Rechnung getragen, da er es insbesondere unterlassen hat, beim Bundesamt für Finanzen eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen und sich die Richtigkeit der von seinen Abnehmern gemachten Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße bestätigen zu lassen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UStG § 6a; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a; UStDV § 17c;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist im Kfz-Handel unternehmerisch tätig.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 2001 und 2002 kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Umsätze nicht steuerfrei seien (Bericht vom 20. November 2007). Bei den Lieferungen an die Firmen S, O sowie A habe es sich um Scheinfirmen gehandelt, der tatsächliche Abnehmer der Lieferungen sei daher nicht aufgezeichnet worden.

Diesen Feststellungen folgend setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 30. April 2008 die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 147.959,18 EUR und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 93.406,95 EUR fest.