FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2005
16 K 537/04
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 283

Vorsteuerabzug; Zuordnungsentscheidung - Vorsteuerabzug nur bei erkennbarer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 16 K 537/04

DRsp Nr. 2005/20369

Vorsteuerabzug; Zuordnungsentscheidung - Vorsteuerabzug nur bei erkennbarer Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen erfolgt ist. Hierzu bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die spätestens im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu treffen ist. 2. Wird ein Gegenstand (hier: Wohngebäude) sowohl einer möglichen unternehmerischen als auch nicht unternehmerischen Nutzung zugeführt, bedarf es der Zuordnungsentscheidung, wonach der Gegenstand entweder insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, der Gegenstand insgesamt dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet wird oder der Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zugeordnet wird (Hinweis auf BFH-Urt. v. 31.1.2002 - V R 61/96, BStBl II 2003, 813). Die Zuordnungsentscheidung bedarf einer aktiven und nachvollziehbaren Willenserklärung des Unternehmers.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ausgeübter Option unterliegt er den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Regelbesteuerung).