Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 – 2 K 826/20 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 29.01.2021 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von 4.140,73 € ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
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