BFH - Urteil vom 07.12.2022
XI R 16/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; UStAE Abschn 15.2c Abs. 2 S. 2; UStAE Abschn 15.2c Abs. 2 S. 3; UStG 2019;
Fundstellen:
BB 2023, 853
BFH/NV 2023, 788
DB 2023, 1069
DStR 2023, 771
DStRE 2023, 507
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 826/20

Vorsteuerabzugsberechtigung für Aufwendungen zur Reparatur des Daches eines privat genutzten Hauses aufgrund Beschädigung durch unsachgemäße Montage einer unternehmerisch genutzten Fotovoltaik-Anlage

BFH, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen XI R 16/21

DRsp Nr. 2023/4955

Vorsteuerabzugsberechtigung für Aufwendungen zur Reparatur des Daches eines privat genutzten Hauses aufgrund Beschädigung durch unsachgemäße Montage einer unternehmerisch genutzten Fotovoltaik-Anlage

1. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. 2. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. 3. Die weitere auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 – 2 K 826/20 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 29.01.2021 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von 4.140,73 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.