BFH - Urteil vom 24.08.2023
V R 49/20
Normen:
UStG §§ 4 Nr. 12, 9; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Satz 1 Buchst. c; AO § 176 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2582
DB 2023, 2672
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12/20

Zeitliche Grenzen der Änderung eines Steuerbescheides wegen Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvorschrift

BFH, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen V R 49/20

DRsp Nr. 2023/13885

Zeitliche Grenzen der Änderung eines Steuerbescheides wegen Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvorschrift

§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.11.2020 - 11 K 12/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG §§ 4 Nr. 12, 9; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Satz 1 Buchst. c; AO § 176 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete im Juli 2012 den bisher von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an eine GbR, die er zusammen mit seinem Sohn gegründet hatte und an der er mit 70 % beteiligt war. Die GbR versteuerte ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2014 – 2017) geltenden Fassung (UStG).