Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 - 6 K 1789/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Empfängerin von Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Inland ansässig ist.
Die Klägerin, eine AG, betätigte sich vorwiegend im Bereich "Internet Protocol Television". Vorstände waren A und B, die jeweils etwa ein Viertel der Aktien der Klägerin hielten. Die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz.
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