BFH - Beschluss vom 18.10.2023
XI R 22/20
Normen:
MwSt-DVO Art. 10; MwStSysRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 44; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3a Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2,; § 119 Nr. 6; AO § 90 Abs. 2; ZPO § 295;
Fundstellen:
BB 2023, 2965
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1789/18

Zulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss trotz durch den Kläger geltend gemachter existentieller BedrohungFeststellung des Sitzes eines Unternehmens

BFH, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen XI R 22/20

DRsp Nr. 2023/16607

Zulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss trotz durch den Kläger geltend gemachter "existentieller Bedrohung" Feststellung des Sitzes eines Unternehmens

1. NV: Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund "existentieller Bedrohung") steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen.2. NV: Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort —unionsrechtlich— der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 - 6 K 1789/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

MwSt-DVO Art. 10; MwStSysRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 44; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3a Abs. 1 und 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2,; § 119 Nr. 6; AO § 90 Abs. 2; ZPO § 295;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Empfängerin von Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Inland ansässig ist.

Die Klägerin, eine AG, betätigte sich vorwiegend im Bereich "Internet Protocol Television". Vorstände waren A und B, die jeweils etwa ein Viertel der Aktien der Klägerin hielten. Die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz.