OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2009
3 U 64/09
Normen:
ZPO § 373; ZPO § 513 Abs. 2; BGB § 119; BGB § 362; BGB § 364; BGB § 398; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 357/08

Zulässigkeit der Rüge der funktionellen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen anstelle der entscheidenden Zivilkammer in der Berufungsinstanz; Zeugeneigenschaft der Geschäftsführerin einer BGB-Gesellschaft; Anfechtung einer Willenserklärung wegen Kalkulationsirrtums; Rechtsnatur der Abtretung einer Forderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 64/09

DRsp Nr. 2009/25065

Zulässigkeit der Rüge der funktionellen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen anstelle der entscheidenden Zivilkammer in der Berufungsinstanz; Zeugeneigenschaft der Geschäftsführerin einer BGB -Gesellschaft; Anfechtung einer Willenserklärung wegen Kalkulationsirrtums; Rechtsnatur der Abtretung einer Forderung

1. § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Fälle der fehlerhaften Annnahme einer funktionellen Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht. 2. Die Geschäftsführerin der beklagten GbR vertritt diese nach außen und kann als Vertreterin der parteifähigen Gesellschaft nicht Zeugin sein. 3. Bei einem offen gelegten Kalkulationsirrtum muss durch Auslegung ermittelt werden, was von den Parteinen gewollt war; eine Anfechtung schiedet aus. 4. Bei einer Abtretung ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass es sich um eine Leistung an Erfüllungsstatt handelt. Dass ausnahmsweise eine Annahme der Abtretung an Erfüllungsstatt gewollt war, ist vom Schuldner zu beweisen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31.03.2009 - 2 O 357/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird: