1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31.03.2009 - 2 O 357/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird:
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